Rechtsprechung
AG Ettlingen, 11.06.2015 - 3 C 90/14 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Ettlingen verurteilt die Versicherungsnehmerin der KRAVAG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit prima Urteil 11.6.2015 - 3 C 90/14 -.
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- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Ettlingen, 11.06.2015 - 3 C 90/14
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH v. 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13).Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH v. 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13).
- OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15
Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Auszug aus AG Ettlingen, 11.06.2015 - 3 C 90/14
Insofern ist die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten (vgl. dazu OLG München v. 12.3.2015, Az. 10 U 579/15).Die Erstattungsfähigkeit kann mithin nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (OLG München v. 12.3.2015, Az. 10 U 579/15).
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Ettlingen, 11.06.2015 - 3 C 90/14
Diese Indizwirkung kommt der Rechnung aber nur zu, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH v. 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13).